Amicus Curiae

Amicus Curiae (auch amicus curiæ, Pl. amici curiae, lat. „Freund des Gerichts“, englisch Friend of the Court, abgekürzt amicus) dient insbesondere im US-amerikanischen Recht zur Beschreibung einer unbeteiligten Person oder Personenmehrheit, der es gestattet wird, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen.[1]

Der amicus curiae hebt wesentliche fachliche Aspekte des Rechtsstreits und möglicher Entscheidungen hervor. Er kann vertiefte Informationen und Sachkenntnis dem entscheidenden Gericht zur Verfügung stellen. Indes braucht er nicht völlig unabhängig zu sein. Maßgeblich ist, nicht Partei zu sein. Häufig sind die Interessen des amicus indirekt durch den Rechtsstreit und die Entscheidung betroffen. Es ist auch statthaft, eine Interessenseite oder einen Teilaspekt zuzuspitzen und pointiert vorzutragen. Gerade im Widerstreit und in der Gewichtung der Argumente erweist er dem Gericht einen „Freundschaftsdienst“.

Der amicus curiae hat keine eigenständigen Verfahrensrechte, was ihn von einem Nebenintervenienten und einem im Wege der Streitverkündung/Streitverkündigung oder Beiladung am Verfahren beteiligten Dritten unterscheidet (vgl. § 67 2. Halbsatz, § 74 Abs. 1 ZPO, § 66 VwGO). Anders als ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist er nicht auf die im Beweisbeschluss vorgegebene Sachfrage (Tatsachenfrage) beschränkt. Er darf auch Rechtsfragen aufwerfen; außerdem ist er nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet.

  1. Ulrich Kühne: Amicus Curiae. Richterliche Informationsbeschaffung durch Beteiligung Dritter. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153147-7.

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